656 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB; SR 210]). Ist ein Grundstück durch Vermögensübertragung auf den übernehmenden Rechtsträger übergegangen, ist der Eigentumsübergang umgehend nach Eintritt der Rechtswirksamkeit der Vermögensübertragung beim Grundbuchamt anzumelden (Art. 104 Abs. 2 lit. c FUSG).