Obschon im Rahmen einer Vermögensübertragung das Eigentum an Grundstücken ausserbuchlich erworben wird und der entsprechende Eintrag im Grundbuch bloss deklaratorischen Charakter hat, ist eine möglichst rasche Anmeldung der Eigentumsübertragung beim Grundbuchamt notwendig, kann doch der Erwerber eines Grundstücks erst nach der Eintragung im Grundbuch darüber verfügen (vgl. Art. 656 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB;