7 hingegen erst am Werktag entgegengehalten werden, welcher der Veröffentlichung im SHAB nach der Genehmigung durch das Eidgenössische Handelsregisteramt folgt (ZÜRCHER KOMMENTAR ZUM FUSG, a.a.O., N. 22 ff. zu Art. 73). Dies gilt auch für die Übertragung von Eigentum an Grundstücken. Obschon im Rahmen einer Vermögensübertragung das Eigentum an Grundstücken ausserbuchlich erworben wird und der entsprechende Eintrag im Grundbuch bloss deklaratorischen Charakter hat