Die Vermögensübertragung wird mit der Eintragung ins Handelsregister rechtswirksam. In diesem Zeitpunkt gehen alle im Inventar aufgeführten Aktiven und Passiven von Gesetzes wegen mit einem Rechtsakt (uno actu) auf den übernehmenden Rechtsträger über (Art. 73 Abs. 2 FUSG), ohne dass die üblichen Formvorschriften für die Übertragung der betreffenden Vermögenswerte einzuhalten sind, die im Rahmen einer Singularsukzession beachtet werden müssten (BBI 2000 S. 4464). Der Eintragung der Vermögensübertragung ins Handelsregister kommt damit konstitutive Wirkung zu.