69 Abs. 1 FUSG). Für die Vermögensteile, die übertragen werden, findet von Gesetzes wegen eine partielle Universalsukzession statt: Einer Fusion oder einem Erbgang vergleichbar gehen sämtliche Aktiven und Passiven auf den übernehmenden Rechtsträger über. Im Unterschied zur eigentlichen Universalsukzession, wie sie beim Erbgang und bei der Fusion stattfindet und wo immer das gesamte Vermögen übergeht, betrifft die Wirkung jedoch nur diejenigen Vermögenswerte, welche in einem Übertragungsinventar aufgeführt sind (Art. 71 Abs. 1 lit. b und Art. 72 FUSG; ZÜRCHER KOMMENTAR ZUM FUSG, a.a.O., N. 4 zu Art. 69-77).