104 Abs. 2 lit. c FUSG; Art. 18a Abs. 1 lit. e GBV). 4. 4.1 Eine Vermögensübertragung liegt vor, wenn im Handelsregister eingetragene Gesellschaften und im Handelsregister eingetragene Einzelunternehmen ihr Vermögen oder Teile davon mit Aktiven und Passiven auf andere Rechtsträger des Privatrechts übertragen, ohne dass die Gesellschafterinnen und Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte der übernehmenden Gesellschaft erhalten (Art. 69 Abs. 1 FUSG).