6 Abspaltung auf die NN AG übergegangen, ist nicht nachvollziehbar. Vielmehr ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass der Eintrag im Handelsregister für den Grundbuchverwalter verbindlich ist, wirkt doch der handelsregisterliche Eintrag einer Vermögensübertragung konstitutiv, während der Nachvollzug im Grundbuch lediglich - aber immerhin - deklaratorischer Natur ist (ZÜRCHER KOMMENTAR ZUM FUSG, herausgegeben von FRANK VISCHER und VISCHER Anwälte und Notare, Zürich 2004, N. 1 zu Art. 104; vgl. hierzu auch die nachstehenden Ausführungen unter Ziffer 4). Es kommen damit die Bestimmungen über die Vermögensübertragung zur Anwendung (Art. 69 bis 77 und Art. 104 Abs. 2 lit.