Konsequenterweise wurden die Vertragsparteien vom beurkundenden Fürsprecher und Notar X in den Schlussbestimmungen darauf aufmerksam gemacht, dass die Vermögensübertragung beim Handelsregisteramt angemeldet werden müsse und dass die Vermögensübertragung mit der Eintragung ins Handelsregister rechtswirksam werde. Fürsprecher und Notar X wurde denn auch beauftragt, den Vertrag unmittelbar nach erfolgter Eintragung der Vermögensübertragung im Handelsregister bei den zuständigen Grundbuchämtern einzureichen.