Der zur grundbuchlichen Eintragung eingereichte Vermögensübertragungsvertrag verweist denn auch an diversen Stellen auf die Bestimmungen des fünften Kapitels des FUSG, welche die Vermögensübertragung regeln. Konsequenterweise wurden die Vertragsparteien vom beurkundenden Fürsprecher und Notar X in den Schlussbestimmungen darauf aufmerksam gemacht, dass die Vermögensübertragung beim Handelsregisteramt angemeldet werden müsse und dass die Vermögensübertragung mit der Eintragung ins Handelsregister rechtswirksam werde.