3.2 Im Sinne einer Vorbemerkung sei an dieser Stelle festgehalten, dass die N AG den Betriebsteil Sanitär, im Rahmen einer Vermögensübertragung auf die neu gegründete NN AG übertragen hat. Der zur grundbuchlichen Eintragung eingereichte Vermögensübertragungsvertrag verweist denn auch an diversen Stellen auf die Bestimmungen des fünften Kapitels des FUSG, welche die Vermögensübertragung regeln.