2. Vorab sei festgehalten, dass Streitgegenstand der vorliegenden Verwaltungsbeschwerde lediglich die Frage ist, ob der Grundbuchverwalter die Abweisungsverfügung vom 15. August 2005 zu Recht erlassen hat. Nicht zu beurteilen ist aber die Abweisungsverfügung vom 24. November 2005, mit welcher der Grundbuchverwalter das (gleiche) Geschäft ein zweites Mal abgewiesen hat. Sollten die Beschwerdeführer auch mit dieser Verfügung nicht einverstanden sein, müssten sie dagegen ebenfalls Beschwerde erheben. 3. 3.1 Dem bei den Akten liegenden Vermögensübertragungsvertrag