Zur Verwaltungsbeschwerde ist befugt, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung hat (Art. 65 lit. a VRPG). Die N AG und die NN AG sind als Vertragsparteien des zur Eintragung angemeldeten Vermögensübertragungsvertrags ohne Weiteres zur Beschwerdeführung befugt. Aber auch Fürsprecher und Notar X ist als beurkundender Notar des Vermögensübertragungsvertrags zur Beschwerdeführung in eigenem Namen legitimiert (vgl. BGE 116 II 137 ff.). Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.