D. Mit Verfügung vom 24. November 2005 erliess der Grundbuchverwalter eine erneute Abweisungsverfügung. Er habe die von Fürsprecher und Notar X am 2. September 2005 nachgereichten Unterlagen unter einer separaten Nummer in das Tagebuch aufgenommen. Es sei jedoch weder eine Grundbuchanmeldung noch ein Rechtsgrundausweis eingereicht worden. Die Grundbuchanmeldung werde deshalb vollumfänglich abgewiesen. Am 25. November 2005 nahmen die Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des Grundbuchverwalters ausführlich Stellung und reichten zur Ergänzung der Akten noch die Zustimmungserklärung von R, Erbin des verstorbenen Gesellschafters der Baugesellschaft S, ein.