Des Weiteren wird ausgeführt, dass bei einer einfachen Gesellschaft ein Gesellschafterwechsel ohne Mitwirkung der übrigen Gesellschafter auch nach Inkrafttreten des neuen Fusionsgesetzes (Bundesgesetz vom 3. Oktober 2003 über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung [FusG; SR 221.301]) nicht möglich sei. Die Vermögensübertragung nach FusG erfasse nämlich nur übertragbare Aktiven und Passiven. Sie bleibe auf eine vermögensrechtliche Übertragung beschränkt und enthalte insbesondere keine mitgliedschaftsrechtliche Komponente.