C. In seiner Vernehmlassung vom 24. Oktober 2005 beantragt der Grundbuchverwalter die Abweisung der Beschwerde. Er argumentiert, ein beim Grundbuchamt angemeldetes Geschäft müsse im Zeitpunkt der Grundbuchanmeldung sämtliche Eintragungsvoraussetzungen aufweisen. Es sei deshalb grundsätzlich nicht möglich, fehlende Unterlagen noch nachträglich beizubringen. Einzig bei rein formellen, leicht zu behebenden Mängeln könne dem Anmeldenden eine kurze Nachfrist angesetzt werden. Der Grundbuchverwalter könne demzufolge das Eintragungsverfahren nicht beliebig aussetzen, sondern habe gestützt auf die eingereichten Ausweise einzutragen oder aber abzuweisen.