Im Übrigen stellen sich die Beschwerdeführer auf den Standpunkt, bei der Abspaltung einer übernehmenden Gesellschaft von der übertragenden Gesellschaft erfolge der Rechtsübergang materiell durch (partielle) Universalsukzession und formell mit der Eintragung der Abspaltung im Handelsregister. Bei einem gewöhnlichen Mitgliederwechsel innerhalb einer einfachen Gesellschaft sei deshalb eine Zustimmung der übrigen Gesellschafter gerade nicht notwendig. Vielmehr werde die Abspaltung und damit die Vermögensübertragung mit dem Eintrag der Abspaltung ins Handelsregister rechtswirksam. Auf diesen Zeit-