Im vorliegenden Verfahren sei dieses Vorgehen umso mehr geboten, als zurzeit die fehlende Zustimmung der Erben des verstorbenen Gesellschafters der Baugesellschaft S aus vorübergehenden rechtlichen Gründen gar nicht erhoben werden könne und in Aussicht gestellt worden sei, diese werde im Falle der Annahme der Erbschaft ohne Weiteres ausgestellt. Die angefochtene Abweisungsverfügung sei deshalb aufzuheben und der Grundbuchverwalter anzuweisen, das Eintragungsverfahren mittels Aufforderung zur Ergänzung der Ausweise fortzusetzen und abzuschliessen.