Allein dieses Vorgehen sei gesetzeskonform und entspreche den allgemein gültigen und anwendbaren Verfahrensgrundsätzen im Verwaltungsprozess, welche auch auf das grundbuchliche Eintragungsverfahren anzuwenden seien. Im vorliegenden Verfahren sei dieses Vorgehen umso mehr geboten, als zurzeit die fehlende Zustimmung der Erben des verstorbenen Gesellschafters der Baugesellschaft S aus vorübergehenden rechtlichen Gründen gar nicht erhoben werden könne und in Aussicht gestellt worden sei, diese werde im Falle der Annahme der Erbschaft ohne Weiteres ausgestellt.