Zur Begründung der Beschwerde wird im Wesentlichen ausgeführt, eine Grundbuchanmeldung dürfe wegen fehlender Ausweise betreffend das Verfügungsrecht nur abgewiesen werden, wenn die Ergänzung der Ausweise ergebnislos verlangt worden oder definitiv nicht möglich sei. Allein dieses Vorgehen sei gesetzeskonform und entspreche den allgemein gültigen und anwendbaren Verfahrensgrundsätzen im Verwaltungsprozess, welche auch auf das grundbuchliche Eintragungsverfahren anzuwenden seien.