Gleichentags erhob er in eigenem Namen sowie als Vertreter der N AG und der NN AG Beschwerde bei der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern (JGK). Er stellt das Begehren, es sei die Abweisungsverfügung des Grundbuchamtes - soweit sie nicht bereits gegenstandslos geworden sei - aufzuheben und der Grundbuchverwalter anzuweisen, die beantragten Einschreibungen im Grundbuch vorzunehmen.