B. Mit Eingabe vom 2. September 2005 liess Fürsprecher und Notar X dem Grundbuchamt zur Ergänzung der Grundbuchausweise die in der Abweisungsverfügung geforderten Belege zukommen. Einzig die Zustimmungserklärung der Erben des verstorbenen Gesellschafters der Baugesellschaft S konnte zu diesem Zeitpunkt noch nicht beigebracht werden. Gleichentags erhob er in eigenem Namen sowie als Vertreter der N AG und der NN AG Beschwerde bei der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern (JGK).