schung in die Erbschaft zu qualifizieren wären. Ergänzend wurde darauf hingewiesen, dass die Zustimmung der Gesellschafter der Baugesellschaft S ohnehin nicht erforderlich sei, weil mit der Vermögensübertragung eine Universalsukzession zur Beurteilung anstehe. Anlässlich dieses Gesprächs konnte sich der Grundbuchverwalter indessen nicht bereit erklären, auf seine Abweisungsverfügung zurückzukommen. Gerade der Umstand, dass es derzeit infolge des Hinschieds eines Gesellschafters der Baugesellschaft S nicht möglich sei, alle Zustimmungserklärungen beizubringen, habe ihn veranlasst, die 2 Abweisung der Grundbuchanmeldung zu verfügen.