Am 31. August 2005 teilte Fürsprecher und Notar X dem Grundbuchverwalter telefonisch mit, sämtliche beanstandeten Mängel seien mittlerweile behoben. Es fehle lediglich die Zustimmung eines einzigen, zwischenzeitlich verstorbenen Gesellschafters der Baugesellschaft S. Diese Zustimmung könne zurzeit aber nicht erhoben werden, da der Erbgang im Grundbuch nicht angemeldet worden sei und die Erben überdies aus rechtlichen Gründen ausserstande seien, eine Zustimmungserklärung förmlich abzugeben, da sie sich die Ausschlagung der Erbschaft vorbehalten würden und sowohl die Anmeldung des Erbgangs als auch die Abgabe einer Zustimmungserklärung als Einmi-