Zur Begründung wurde ausgeführt, es seien diverse Belege nicht eingereicht worden, so (1) eine Selbstdeklaration für Handänderungssteuern, (2) eine Bestätigung der Steuerverwaltung, wonach eine Ausnahme von der Steuerpflicht vorliege, (3) ein Handelsregisterauszug der NN AG sowie (4) eine Zustimmung der übrigen Gesellschafter der Baugesellschaft S zum Gesellschafterwechsel. Damit sei das Verfügungsrecht nicht rechtsgenügend nachgewiesen. Am 31. August 2005 teilte Fürsprecher und Notar X dem Grundbuchverwalter telefonisch mit, sämtliche beanstandeten Mängel seien mittlerweile behoben.