A. Am 26. Juli 2005 meldete Fürsprecher und Notar X den zwischen der N AG und der NN AG abgeschlossenen Vermögensübertragungsvertrag vom 9. Juni 2005 beim Kreisgrundbuchamt zur Einschreibung an. Das Grundbuchamt wies die Grundbuchanmeldung mit Verfügung vom 15. August 2005 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, es seien diverse Belege nicht eingereicht worden, so (1) eine Selbstdeklaration für Handänderungssteuern, (2) eine Bestätigung der Steuerverwaltung, wonach eine Ausnahme von der Steuerpflicht vorliege, (3) ein Handelsregisterauszug der NN AG sowie (4) eine Zustimmung der übrigen Gesellschafter der Baugesellschaft S zum Gesellschafterwechsel.