Die Eintragung einer Vermögensübertragung gemäss Art. 69 FusG im Handelsregister hat - auch für mit übertragene Grundstücke - konstitutive Wirkung (Art. 73 Abs. 2 FusG). Die nachfolgende Eintragung des Eigentumsübergangs im Grundbuch (Art. 104 Abs. 2 lit.c FusG) hat rein deklaratorische Wirkung. Der Eintrag im Handelsregister ist für den Grundbuchverwalter verbindlich. Der Grundbuchverwalter hat einzig zu prüfen, ob die Ausweise gemäss Art. 18a Abs. 1 lit.e bzw. lit.f GBV vorliegen. Die materiellrechtliche Gültigkeit der Vermögensübertragung hat er nicht zu prüfen.