7. Zusammengefasst kommt die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion zum Schluss, dass die von den Beschwerdeführern vorgebrachten Rügen unbegründet sind. Das Kreisgrundbuchamt hat deshalb zu Recht die Handänderungssteuer auf dem Betrag von Fr. 573'000.- veranlagt. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführer die entstandenen Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 VRPG). Demnach entscheidet die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.