MWSTG darf, was das Mehrwertsteuergesetz als Gegenstand der Mehrwertsteuer erklärt, von der Steuer ausnimmt oder befreit, von den Kantonen und Gemeinden keiner gleichartigen Steuer unterstellt werden (Art. 134 BV). Dabei wird in Art. 2 Satz 2 ausdrücklich erwähnt, dass Billettsteuern und Handänderungssteuern nicht als gleichartig gelten. Damit wird deutlich, dass die gleichzeitige Unterstellung der Anschlussgebühren unter die Mehrwertsteuer und die Handänderungssteuer entgegen der Meinung der Beschwerdeführer keine unerlaubte Doppelbelastung darstellt, da es sich nicht um gleichartige Steuern handelt.