Der Tatbestand der Doppelbesteuerung ist dann erfüllt, wenn ein bestimmtes Individuum für das nämliche Objekt in verschiedenen Gemeinwesen für denselben Zeitraum zu gleichen Steuern herangezogen wird (vgl. BLUMENSTEIN/LOCHER, System des schweizerischen Steuerrechts, 6. Auflage 2002, S. 87). Sowohl bei der Mehrwertsteuer als auch bei der Handänderungssteuer handelt es sich sog. indirekte Steuern. Diese Kategorie wird weiter unterteilt und dabei fallen die Mehrwertsteuern unter die Wirtschaftsverkehrssteuern und die Handänderungssteuer unter die Rechtsverkehrs- bzw. die Rechtsübertragungssteuern (vgl. BLUMENSTEIN/LOCHER, a.a.O., S. 158).