Gemäss Art. 17 HPG wird die Steuer aufgrund der bei der Grundbuchanmeldung eingereichten Ausweise verlangt. Dabei ist der Anmeldende verpflichtet, sämtliche Grundlagen für die Veranlagung der Steuer einzureichen. Das Grundbuchamt ist ausserdem berechtigt, ergänzende Angaben zu verlangen, wenn der Sachverhalt nicht klar ist oder bestimmte Angaben fehlen. Insofern kann die Handänderungssteuer auf den vorliegend umstrittenen Gebühren nicht einfach dadurch umgangen werden, indem sie weder im Kaufvertrag noch in der Finanzierungsaufstellung aufgeführt werden.