g des Kreisschreibens der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion für die praktizierenden Notare sowie die Grundbuchverwalter des Kantons Bern betreffend Abgaberecht vom 15. April 1986, mit Änderung vom 28. April 1997). Mit dem Erwerb eines schlüsselfertigen Hauses ist gemeint, dass das Haus bezugsbereit ist. Darin inbegriffen sind somit auch die Erschliessung der Liegenschaft und insbesondere auch der Anschluss an das Versorgungs- und Entsorgungsnetz. Üblicherweise sind im Pauschalpreis die Gebühren für die Erschliessung des Grundstücks inbegriffen.