Da die Handänderungssteuer gemäss Art. 6 HPG von der Gegenleistung für das Grundstück zu entrichten ist, sind die liegenschaftlichen Werte steuerpflichtig. Erschliessungskosten stellen solche liegenschaftliche Werte dar, da sie Voraussetzung für die Überbaubarkeit eines Grundstückes bilden (vgl. Art. 7 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 des Baugesetzes des Kantons Bern vom 9. Juni 1985 [BauG; BSG 721]) (vgl. Ziff. 3 g des Kreisschreibens der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion für die praktizierenden Notare sowie die Grundbuchverwalter des Kantons Bern betreffend Abgaberecht vom 15. April 1986, mit Änderung vom 28. April 1997).