2.5 des Werkvertrages, wonach alle Kosten mit Gebührencharakter, welche für den Bau anfallen, durch die Bauherrschaft zusätzlich zum vereinbarten Pauschalpreis hin übernommen und abgerechnet werden. Aus der Gesamtkostenaufstellung vom 4. Oktober 2004 ergibt sich, dass es sich dabei um Kosten für den Gasanschluss, den TV-Kabelanschluss (Grundgebühr), den Trinkwasseranschluss, das Abwasser, das Regenwasser (einmalige Gebühr), die L.S. Befreiung (Gebühren) und die Baubewilligung (ca. 1/3) handelt. Wie die Beschwerdeführer zu Recht vorbringen, handelt es bei diesen Kosten nicht um einen Bestandteil des Werklohnes, sondern es sind dies vielmehr Erschliessungskosten.