5.2 In Ziff. 2 des Kaufvertrages haben die Vertragsparteien vereinbart, dass die Beschwerdeführer dem Verkäufer des Grundstücks bei Einzug/Schlüsselübergabe, spätestens per 1. Juli 2005, zusätzlich zum Kauf- und Werkpreis pauschal Fr. 23'000.- für die Gebühren gemäss Werkvertrag zu bezahlen haben. Gleiches ergibt sich aus Art. 2.5 des Werkvertrages, wonach alle Kosten mit Gebührencharakter, welche für den Bau anfallen, durch die Bauherrschaft zusätzlich zum vereinbarten Pauschalpreis hin übernommen und abgerechnet werden.