Wenn nach dem Willen der Parteien ein Kaufvertrag über eine künftige Sache vorliegt, ist die Handänderungssteuer auf der Gegenleistung für den gesamten Kaufgegenstand zu bemessen (d.h. auf dem Kaufpreis für das fertige Haus bzw. für die fertige Wohnung) und nicht bloss von denjenigen Werten der Baute, die im Zeitpunkt der Handänderung bereits vorhanden sind (Akzessionsprinzip) und zivilrechtlich den Eigentümer wechseln (vgl. SJZ 1994, 416 mit Hinweisen). Dies im Gegensatz zur alten Praxis, wonach als Bemessungsgrundlage für die Handänderungssteuer der Bestand des Grundstückes im Zeitpunkt des Eigentumsüberganges