Zusammenfassend gelangt die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion zum Schluss, dass trotz formell unabhängigem Kauf- und Werkvertrag die Vertragsparteien den Willen hatten, den Käufern das Eigentum an einem ganz bestimmten, bezüglich Gestaltung klar umschriebenen Teil eines Doppeleinfamilienhauses zu verschaffen. Da die Beschwerdeführer eine zu einem projektierten Doppeleinfamilienhaus gehörende Parzelle gekauft hatten, waren sie in ihrer Entscheidung, wie und von wem sie zu überbauen sei, nicht mehr frei. Deshalb ist vorliegend davon auszugehen, dass ein Kaufvertrag über eine schlüsselfertige Baute im Sinne von Art.