Diese verpflichtet sich überdies auf jegliches Verzögern, Einstellen oder Aufschieben des Bauvorhabens zu verzichten (Solidaritätsprinzip mit Haus Nr. 1) (Art. 16). Diesen Vertragsbestimmungen kann entnommen werden, dass die Freiheit der Beschwerdeführer in der Ausgestaltung nur noch sehr beschränkt waren. Ausserdem gibt es auch rein technische Gründe, dass Käufer von Doppeleinfamilienhaus- Hälften, wie dies vorliegend der Fall ist, nur beschränkte Freiheiten bei der Ausgestaltung ihrer Bauten haben können: