Sofern zu diesem Zeitpunkt bereits ein Werkvertrag mit einem Handwerker abgeschlossen worden ist oder die verbleibende Restarbeit eine Verteuerung ergeben sollte, ist eine Eigenleistung ausgeschlossen oder die ev. Mehraufwendungen der Handwerker werden zusätzlich verrechnet. Sämtliche Eigenleistungen müssen dem Baufortschritt angepasst werden und der Bauablauf darf nicht behindert oder aufgehalten werden. Für eventuelle Verzögerungen und daraus anfallende Mehrkosten wird die Bauherrschaft belastet (Art. 6.1). Diese verpflichtet sich überdies auf jegliches Verzögern, Einstellen oder Aufschieben des Bauvorhabens zu verzichten (Solidaritätsprinzip mit Haus Nr. 1) (Art. 16).