Die Leistung der Käuferschaft war zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits in Form eines Pauschalpreises festgelegt. Die Beschwerdeführer haben die Möglichkeit, Eigenleistungen an der Baute vorzunehmen, doch dies nur in einem eingeschränkten Rahmen. Gemäss Art. 6 des Werkvertrages hat sich die Bauherrschaft rechtzeitig für Eigenleistungen zu melden. Sofern zu diesem Zeitpunkt bereits ein Werkvertrag mit einem Handwerker abgeschlossen worden ist oder die verbleibende Restarbeit eine Verteuerung ergeben sollte, ist eine Eigenleistung ausgeschlossen oder die ev. Mehraufwendungen der Handwerker werden zusätzlich verrechnet.