Aus diesen beiden Verträgen ergibt sich, dass die Ausgestaltung des Vertragsobjekts im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses schon sehr detailliert festgelegt war. Es lagen bereits ein genauer Baubeschrieb sowie eine entsprechende Baubewilligung vor. Ausserdem mussten sich die Beschwerdeführer im Kaufvertrag dazu verpflichten, mit dem Landverkäufer, welcher zugleich als Generalunternehmer auftritt, einen Werkvertrag abzuschliessen. Damit kann mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass B. das Grundstück jemandem verkauft hätte, der dieses von einem anderen Generalunternehmer hätte überbauen lassen und nochmals ein Baubewilligungsverfahren durchgeführt hätte.