Der Abschluss des Werkvertrages, in welchem B. als Generalunternehmer und die Beschwerdeführer als Bauherrschaft auftreten, wurde drei Tage vor demjenigen des Kaufvertrages unterzeichnet. Das Bauwerk erfolgt gemäss Baubeschrieb vom 22. März 2004. Es handelt sich um den kompletten Ausbau des Hauses Nr. 2 mit 4 ½ Zimmern und einem Galeriezimmer sowie einer Autogarage. Für das erschlossene Bauland werden Fr. 111'000.- und für das Haus Nr. 2 sowie die Autogarage je ein Pauschalpreis von Fr. 421'278.- bzw. Fr. 16'722.- vereinbart. Laut Art. 3.1 hat die Bauherrschaft die Möglichkeit, kleinere Änderungen vor Baubeginn vorzumerken. Auch besteht gemäss Art.