Gleichzeitig verpflichtet sich die Käuferschaft in Ziff. 4 des Kaufvertrages, spätestens gleichzeitig mit der Unterzeichnung dieses Vertrages, mit B. einen Werkvertrag zur Erstellung eines zusammengebauten Einfamilienhauses auf der zu erwerbenden Baulandparzelle abzuschliessen. Nutzen und Schaden beginnen der Käuferschaft am 1. Juli 2005, unabhängig vom Grundbucheintrag (Ziff. 5).