Eine Nachfrage bei der Gemeinde D. hat ergeben, dass B. die Baubewilligung für das Projekt bereits im Jahre 2002 eingeholt hat. Im Kaufvertrag wird erwähnt, dass sich der vereinbarte Kaufpreis für den Normalausbau des Kaufobjektes gemäss Baubeschrieb versteht und dass über sämtliche von der Käuferschaft gewünschten Änderungen separat abzurechnen ist, wobei solche Änderungen gegenüber dem Normalausbau Mehr- oder Minderkosten bewirken. Gleichzeitig verpflichtet sich die Käuferschaft in Ziff.