4.3 Im konkreten Fall liegen zwei Vertragswerke vor. Einerseits ein öffentlich beurkundeter Kaufvertrag mit Datum vom 7. Dezember 2004 und andererseits ein Werkvertrag, welcher von den Parteien am 4. Dezember 2004 unterzeichnet worden ist. Gegenstand des Kaufvertrages bildet der Verkauf des Grundstücks Grundbuchblatt Nr. 1000, samt Werk und Einzelgarage inkl. Parkplatz, von B. an die Beschwerdeführer zu einem Gesamtpreis von Fr. 549'000.-. Eine Nachfrage bei der Gemeinde D. hat ergeben, dass B. die Baubewilligung für das Projekt bereits im Jahre 2002 eingeholt hat.