4.2 Für die Annahme des Kaufs einer künftigen Sache im Sinne von Art. 6a HPG, muss aufgrund einer Gesamtwürdigung der konkreten Umstände feststehen, dass der Boden samt der zu erstellenden Baute das Erwerbsobjekt bildet. Der Vertragswille der Käuferschaft muss auf den Erwerb einer schlüsselfertigen Baute gerichtet sein. Nicht entscheidend ist, ob die Baute im Zeitpunkt der Grundbucheintragung ganz oder teilweise erstellt ist, oder ob sie erst projektiert ist (vgl. BN 1999 S. 82).