handänderungssteuerpflichtig sind, sofern sie einen Bestandteil der Gegenleistung für den Grundstückerwerb bilden. Wie unter E. 5.2 zu zeigen sein wird, bilden die vorliegend umstrittenen Anschlussgebühren solche unter Art. 6 HPG fallende vermögensrechtliche Leistungen. Der Argumentation der Beschwerdeführer, wonach Art. 6a HPG als abschliessende Aufzählung gelte, kann insofern nicht gefolgt werden. 4. 4.1 Nachfolgend ist nun zu prüfen, ob zwischen dem Verkäufer und den Beschwerdeführern ein Vertrag über eine schlüsselfertige Baute zustande gekommen ist.