schaft auch den Werklohn zu den vermögensrechtlichen Leistungen zu rechnen, welche die Erwerber dem Veräusserer oder Dritten für das Grundstück zu erbringen haben, und für die Bemessung der Handänderungssteuer heranzuziehen (vgl. auch BGE 2P.230/2001 und 2P.229/2001 vom 7. Januar 2002, je E. 2a). Diese neue Zusammenrechnungspraxis hat mit Art. 6a HPG Eingang in das Gesetz gefunden und ist entgegen der Meinung der Beschwerdeführer gemäss dem Gesagten vom Bundesgericht für sachgerecht beurteilt worden.