Im Gegensatz dazu diente bei der alten Veranlagungspraxis nur die existierende Liegenschaft als Bemessungsgrundlage. Entsprechend der neuen Betrachtungsweise ist beim Kauf einer künftigen Sache die Handänderungssteuer auf dem gesamten Kaufpreis (Land- und Erstellungspreis) zu verlangen (BN 1999 S. 81 f.).