Es liegt ein Kauf einer zukünftigen unbeweglichen Sache und nicht ein gemischter Kauf-/Werkvertrag vor, wenn nicht die Herstellung, sondern die Übereignung der Sache im Vordergrund steht. In einem solchen Fall erwirbt die Käuferschaft nicht nur ein Stück Land, verbunden mit einem Anspruch aus Werkvertrag, vielmehr wird ihr ein Recht am Land und an der künftigen Sache übertragen. Diese neue Betrachtungsweise stimmt mit dem Zivilrecht überein. Die künftige Baute bildet in diesem Fall mit dem Grundstück eine Einheit. Im Gegensatz dazu diente bei der alten Veranlagungspraxis nur die existierende Liegenschaft als Bemessungsgrundlage.