Noch vor der Einführung des Art. 6a HPG am 26. Januar 1999 hat das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 23. Dezember 1996 entschieden, dass nicht nur das Bauland, sondern auch der Preis des zukünftigen Hauses Teil der in Art. 6 HPG erwähnten vermögensrechtlichen Leistung sein kann (BVR 1997 S. 344 ff.). Es liegt ein Kauf einer zukünftigen unbeweglichen Sache und nicht ein gemischter Kauf-/Werkvertrag vor, wenn nicht die Herstellung, sondern die Übereignung der Sache im Vordergrund steht.